§69 StGB Sperrfristverkürzung
Seit vielen Jahren sind die verschiedenen Maßnahmen der IBF bei den Gerichten in Deutschland bekannt. In vielen Fällen sorgte die Teilnahme der betroffenen Kraftfahrer für vorzeitige Erteilungen der Fahrerlaubnis bzw. sogar dazu, dass keine Sperre verhängt wurde. Da es in den verschiedenen Bundesländern abweweichende Regelungen für Sperrfristabkürzungen, Sperrfristverkürzungen etc. gibt, ist im Einzelfall eine Möglichkeit zu finden und abzusprechen.Entsprechende Maßnahmen gibt es für erstmalig aufgefallene Kraftfahrer bis 1,59 Promille, für erstmalig aufgefallene Kraftfahrer über 1,6 Promille und auch für Wiederholungstäter. Rufen Sie uns an!
Informationen erhalten Sie unter 05321 - 685 678.